WappenzivWappenWappen
  • Schornsteinfegersuche
  • Startseite
  • Interner Bereich
✕
Feuerungsverordnung FeuV
27. Februar 2017
Rauchmelder
27. Februar 2017

Aufstellen von Feuerstätten

Änderung der Bayr. Bauordnung.

Aufstellen von Feuerstätten.

Aufstellung von Öfen

Um in der Praxis einen Überblick von Änderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen zu haben und den Belangen des Brandschutzes und der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen Rechnung zu tragen, wurde der Art. 78 Abs. 3 des Baugesetzes neu gefasst. Art. 78 Abs. 3 Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat; ortsfeste Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Somit dürfen neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten, Heizungsanlagen und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem jeweils eingesetzten Brennstoff erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft und bescheinigt hat.

Sinnvoll wäre es, bereits vor Maßnahmebeginn eine Abstimmung der geplanten Vorhaben mit dem Kaminkehrermeister durchzuführen.

Share

Links

  • LIV Bayern
  • Innung Mittelfranken
  • Innung Niederbayern
  • Innung Oberbayern
  • Innung  Oberfranken
  • Innung Oberpfalz
  • Innung Unterfranken
  • ZIV

Kontaktdaten

86161 - Augsburg
Siebentischstraße 56

56798494

56975005

Kontakt

Bürozeiten

Bürozeiten
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Do 8.00 - 16.00 Uhr

© 2021 MySchornsteinfeger. All Rights Reserved. Impressum / Datenschutz
      Schornsteinfegersuche
      Hier finden Sie Ihren
      bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin

      Bitte Straßenname eingeben: