Seit dem Jahr 2010 gelten gemäß 1. BImSchV bestimmte Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten (= Kamin-, Kachelöfen und Co). Ob bestehende Öfen die geforderten Staub- und Kohlenmonoxid-Werte einhalten, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in der Regel bereits festgestellt.
Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet und betrieben wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten.
Sollte ein Ofen die Anforderungen nicht erfüllen, muss er bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht, nachgerüstet oder stillgelegt werden.
Von der Austauschverpflichtung betroffen sind überwiegend sehr alte Öfen. Diese stehen aufgrund ihrer schlechten Emissionswerte und der geringen Energieeffizienz ohnehin in der Kritik. Einzelraumfeuerstätten, die als zusätzliche Wärmequelle und nicht als Hauptheizung genutzt werden, sollen daher nach und nach durch saubere und moderne Feuerstätten ersetzt werden.
Die nächste Frist endet am 31. Dezember 2020 für Öfen mit Baujahr bis Ende 1994.
Sollte Ihr Ofen unter die Austauschpflicht fallen, sprechen Sie mit Ihrem Schornsteinfeger über mögliche Alternativen.
Datum auf dem Typenschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
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bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 |
31. Dezember 2024 |